Unvorschriftsmäßige lichttechnische Einrichtungen an Nutzfahrzeugen

Gesprächstermin zum Thema „Unvorschriftsmäßige lichttechnische Einrichtungen an Nutzfahrzeugen“

Vergangenen Dienstag trafen sich die CDU-Landtagsabgeordneten Raimund Haser, Thomas Dörflinger (verkehrspolitischer Sprecher) und Sigfried Lorek (polizeipolitischer Sprecher) mit Vertretern des Verkehrsministeriums und Innenministeriums zum Austausch mit Spediteuren, um über das Thema „Unvorschriftsmäßige lichttechnische Einrichtungen an Nutzfahrzeugen“ zu sprechen. Zum Gespräch hatte Spediteur Christian Gröger aus dem Landkreis Ravensburg gebeten, der sich für die Anbringung und Beibehaltung von Zusatzbeleuchtung an Nutzfahrzeugen einsetzt. Dabei geht es insbesondere um helle Fernscheinwerfer und andere „Designleuchten“ an Lkws, die den Fahrern die oft ermüdende Arbeit erleichtern, aber für andere Verkehrsteilnehmer ein Risiko darstellen können. Eigenen Angaben zufolge spricht Spediteur Gröger damit für viele seiner Kollegen. Gemeinsam mit allen Anwesenden wurde über das Anliegen der Spediteure beraten.

„Nach einem konstruktiven Gespräch sind wir zu einem guten Ergebnis für die Spediteure, aber auch für das Verkehrs- und Innenministerium gekommen“, sagt Haser. Dies gilt vor allem für die Thematik Fernscheinwerfer, die für viele Lastkraftwagenfahrer eine Sehhilfe darstellen. Das Verkehrsministerium veröffentlichte diesbezüglich aufgrund des Termins eine Klarstellung: „Nach § 49a StVZO sowie UN-Regelung 48 sind an der Front von schweren Nutzfahrzeugen der Klasse N3 maximal 3 Paar typgenehmigte und nach vorn gerichtete Fernscheinwerfer für weißes Licht erlaubt. Deren Anbauhöhe und die Breitenausrichtung sind nicht reglementiert. Falls an solchen Fahrzeugen bereits 2 Paar serienmäßige ‚untere‘ Fernscheinwerfer verbaut sind, der Fahrzeughalter oder Fahrer aber wegen besserer Ausleuchtung der Fahrbahn 2 Paar ‚obere‘ Fernscheinwerfer z.B. am Kabinendach anbringen möchte, so ist das möglich, falls ein Paar der ‚unteren‘ Fernscheinwerfer fachgerecht und nachhaltig stillgelegt wird. Diese Stilllegung sowie der korrekte Anbau, Schaltung und die Typgenehmigung der zusätzlichen Fernscheinwerfer gemäß UN-Regelung 48 sind von einem amtlich anerkannten Sachverständigen oder Prüfingenieur mit Befugnis zur Durchführung von Hauptuntersuchungen nach § 29 StVZO zu bestätigen.“

„Ich freue mich, dass wir im Hinblick auf die Fernscheinwerfer eine Klarstellung seitens des Verkehrsministeriums erhalten haben. Was die ‚Designbeleuchtung‘ angeht, werden wir die bestehenden Handlungsoptionen prüfen und an einer guten Lösung für alle Seiten arbeiten“, so Haser.

 

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